Information zur ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung für die Ernährungstherapie (§ 43 SGB V)




Für die Ernährungstherapie durch einen von den Krankenkassen anerkannten Leistungserbringer - Diätassistent/in oder Diplom-Oecotrophologe/in mit Fortbildungszertifikat - ist eine sogenannte ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung erforderlich.

Ernährungstherapie hat nur für Mukoviszidose und seltene angeborene Stoffwechselerkrankungen seit 2018 einen Heilmittelstatus und ist auch nur für diese Indikationen verordnungsfähig (Heilmittelverordnung Muster 18 „Maßnahme der Ergotherapie/Ernährungstherapie“).

Für alle anderen ernährungsabhängigen Erkrankungen hat Ernährungstherapie keinen Heilmittelstatus, daher muss sie vom Patienten bei der Krankenkasse beantragt und im Rahmen einer Einzelfallentscheidung bewilligt werden.

Erforderlich sind eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung mit Nennung der Diagnose und formaler Empfehlung der Ernährungstherapie sowie ein Kostenvoranschlag des Leistungserbringers.

Es gibt kein offizielles Formblatt, viele Arztpraxen stellen einen Überweisungsschein zur Ernährungsberatung mit Nennung der Diagnose aus, weil es im Praxisalltag am leichtesten zu handhaben ist. Es kann auch ein Privatrezept (Ernährungsberatung wegen Diagnose z. B. Diabetes mellitus Typ 2) ausgestellt oder das Formular „Ärztliche Notwenigkeitsbescheinigung für die Ernährungsberatung“ verwendet werden.

Die Zuweisung ist für Ärzte budgetneutral. Der Patient bezahlt die Kosten für die Ernährungsberatung direkt bei dem/der Ernährungsberater*in. Die Krankenkasse erstattet anteilig nach Abschluss der Beratung an den Patienten.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an mich.
Henriette Stevens



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